Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Diese Bedingungen in der jeweils geltenden Fassung liegen allen - auch zukünftigen - Geschäftsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen, mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen, zugrunde. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Leistung ohne gesonderten Widerspruch annehmen.
    2. Mündliche Erklärungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Individualabreden i. S. d. § 305 b BGB werden von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst.
  2. Bestellungen
    Wir sind an unsere Bestellungen nur gebunden, wenn uns eine schriftliche Annahmeerklärung binnen 14 Tagen vom Datum der Bestellung an gerechnet zugegangen ist.
  3. Preise, Konditionen
    Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise; sie gelten fracht-, verpackungs- und gebührenfrei für die angegebene Versandadresse. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial zurückzusenden. Wir sind berechtigt, die Rechnung um die hierdurch entstehenden Kosten zu kürzen.
  4. Lieferung
    1. Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Lieferanten.
    2. Vereinbarte Liefer bzw. Leistungstermine und fristen sind stets verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der Ware bzw. der Leistung bei uns. Zeitgleich zu der jeweiligen Versendung sind wir durch den Lieferanten über den erfolgten Versand schriftlich zu informieren.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
    4. Der Lieferant hat für jede schuldhafte Überschreitung von Lieferfristen eine Vertragsstrafe von 0,2 % des Auftragsvolumens für jeden angefangenen Werktag der Fristüberschreitung, jedoch maximal 5 % des Auftragsvolumens an uns zu zahlen.
    5. Teillieferungen oder leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
  5. Zahlungen
    1. Zahlungen erfolgen nach vollständiger Lieferung oder falls vereinbart oder gesetzlich vorgesehen nach Abnahme und Zugang der Rechnung binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto.
    2. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden.
    3. Der Verzugszinssatz beträgt 5 % Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert nachzuweisen.
    4. Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfange zu.
  6. Mängelrüge, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, Versicherung
    1. Untersuchungen und Mängelrügen hinsichtlich der gelieferten Gegenstände brauchen, sofern es sich nicht um offene Mängel handelt, erst nach der Entnahme aus unserem Lager zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
    2. Bei Sachmängeln können wir nach unserer Wahl die uns nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Rechte geltend machen. Eine Nachbesserung des Lieferanten gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die Pflichtverletzung des Lieferanten nur unerheblich ist.
    3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
    4. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften in drei Jahren nach Ablieferung der Ware oder, falls eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, mit der Abnahme der Leistung und in fünf Jahren bei Leistungen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind, spätestens jedoch in 10 Jahren nach Ablieferung der Ware oder Abnahme der Leistung.
    5. Für Schadenersatzansprüche gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
    6. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits beruht.
    7. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Mindestdeckungssumme von 10.000,00 € pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen.
  7. Materialbeistellung, Eigentumsvorbehalte
    1. Alle dem Lieferanten für die Auftragserfüllung überlassenen Materialien bleiben unser Eigentum. Alle mit unseren Materialien hergestellten Gegenstände dürfen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte weitergegeben werden noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie müssen so gelagert werden, dass die jederzeitige Herausgabe an uns möglich ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrecht des Verkäufers ist ausgeschlossen.
    2. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten in der üblichen Form erkennen wir an mit der Maßgabe, dass das Eigentum der Ware mit dessen Bezahlung auf uns übergeht.
    3. Wir sind nicht verpflichtet, Rechte des Lieferanten aus Eigentumsvorbehalten jeglicher Art gegenüber Dritten zu wahren.
    4. Für den Fall der Bezahlung im Wege des Scheck Wechselverfahrens besteht Einigkeit darüber, dass die Eigentumsvorbehalte des Lieferanten bis zur Einlösung des Wechsels durch uns aufrechterhalten bleiben.
  8. Abtretungsverbot
    Abtretungen von Ansprüchen durch den Lieferanten aus mit uns getätigten Geschäften an Dritte sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Abtretungen im Rahmen von vereinbarten Eigentumsvorbehalten, mit denen wir rechnen mussten.
  9. Werbeverbot
    Diese Bestellung darf Dritten nicht bekannt gegeben oder zu Werbezwecken benutzt werden.
  10. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand
    1. Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
    2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Lübeck.