1. Allgemeines
    1. Diese Bedingungen in der jeweils geltenden Fassung liegen allen Geschäftsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen, auch den in Zukunft mit uns getätigten, mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
    2. Mündliche Erklärungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Individualabreden gem. § 305 b BGB werden von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst.
  2. Angebote und Annahme von Aufträgen
    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
    2. Angebote, Kostenvoranschläge und Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht an ihnen und, solange uns der Auftrag nicht erteilt wird, auch das Eigentum.
    3. Im Übrigen sind sämtliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.
    4. Güte, Maße und Gewichte bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch, insbesondere den Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung und stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar, ebenso wenig wie Prüfbescheinigungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
    5. Maß und Gewichtsangaben sind wie von uns festgestellt maßgebend und unterliegen im Übrigen den üblichen Abweichungen. „Ca.“ vor Mengenangaben berechtigen uns, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern.
    6. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrags, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich mitzuteilen.
    7. Für die rechtliche und technische Zulässigkeit der Verwendung unserer Produkte ist der Kunde in jedem Fall verantwortlich, auch wenn wir entsprechende Empfehlungen geäußert haben. Maßgeblich sind im Zweifel unsere technischen Merkblätter und Verarbeitungsvorschriften.
  3. Preise und Zahlung
    1. Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Kosten der Abholung und Entsorgung von Verpackungen sowie Mehrwertsteuer. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
    2. Zahlungen sind ohne Abzug in Euro fällig. Falls vereinbart, wird Skonto gewährt, wenn alle vorhergehenden Rechnungen beglichen sind, mit Ausnahme solcher Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Sämtliche Zahlungen sind wirksam geleistet an dem Tag, an dem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird.
    3. Der Kunde darf weder Zurückbehaltungsrechte noch die Einrede der Aufrechnung aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, geltend machen. Die Aufrechnung seitens der Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten.
    4. Der Kunde kommt spätestens 14 Tage nach Lieferung oder bei Überschreitung eines darüber hinausgehenden vereinbarten Zahlungszieles in Verzug.
      In diesen Fällen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu, und zwar auch für alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit den Kunden. Bewirkt der Kunde die Leistung nicht oder leistet er nicht Sicherheit in angemessener Frist sind wir auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
    6. In den Fällen der Nr. 3.4 und 3.5 können wir die Vorbehaltsware zurücknehmen (5.3), die Einziehungsermächtigung (5.5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
    7. Die in den Nr. 3.5 und 3.6 genannten Folgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
    8. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug unberührt.
  4. Lieferung
    1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager nach Wahl des Versandweges und Versandmittels sowie des Spediteurs oder Frachtführers durch uns auf Gefahr des Kunden. Lieferung frei Lieferadresse des Kunden bedeutet Anlieferung ohne Abladung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
    2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, sofern dies dem Kunden zuzumuten ist.
    3. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
    4. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, so sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
    5. Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt.
    6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben.
    7. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Kunden überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den ursprünglich vereinbarten oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
    8. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer und Leistungsfristen setzen voraus:
      die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet,
      die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Beibringung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen,
      die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen des Kunden oder anderer Dritter, insbesondere die Stellung geeigneter Abladehilfen.
    9. Lieferzeiten sind für uns nur aufgrund schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Liefer bzw. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt sowie in Fällen höhere Gewalt, auch im Falle des Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Entsprechendes gilt für Liefer- bzw. Leistungstermine.
  5. Eigentumsvorbehalte
    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, oder im Falle des Scheck /Wechselverfahrens bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
    2. Wert der Vorbehaltsware ist der Nettorechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 50 % (22 % Wertabschlag, 4 % gem. § 171 I InsO, 5 % gem. § 171 II InsO und 19 % Umsatzsteuer), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
    3. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
    4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
    5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange nicht einer der in Ziffer 4.3. und 4.4. genannten Fälle eingetreten ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    6. Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderen Waren zu lagern und/oder als unser Eigentum zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden sicherzustellen und zu diesem Zweck das Grundstück oder die Räume des Kunden zu betreten. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln und diese insbesondere auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung, und Zerstörung zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche aus den diesbezüglichen Versicherungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
    7. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Wege des Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, werden bereits jetzt zusammen mit allen Sicherheiten an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.
    8. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 5.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
    9. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 3.4 und 3.5 genannten Fällen.
      Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.
    10. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Hat der Kunde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ermächtigt er uns hiermit, diese Forderungen einzuziehen.
    11. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Rückerlangung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit die Intervention erfolgreich war und die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg geblieben ist.
    12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten einschließlich der Vorbehaltsware i. S. d. Ziffer 5.1 die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Gewährleistung
    1. Offensichtliche Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen haben auch nicht offensichtliche Sachmängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen; im übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
    2. Unterbleibt eine vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können Sachmängel insoweit nicht mehr geltend gemacht werden.
    3. Werden Sachmängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird.
    4. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Sachmängelansprüche.
    5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
    6. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich oder die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
    7. Ansprüche auf Schadenersatz stehen dem Kunden nach Maßgabe der Regelungen der Ziffer 7. zu.
    8. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zur Vergütung der Leistung angemessen sind.
    9. Aufwendungen, die durch Verbringung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort bedingt sind, ersetzen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
    10. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr nach Ablieferung an den Kunden, auch soweit sie für ein Bauwerk verwendet werden, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.
    11. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
    12. Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche des Kunden aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits, bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln oder der Übernahme einer Garantie durch uns sowie Rückgriffsrechte des Kunden aus § 478 BGB, soweit diese nicht über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehen.
    13. Der Kunde ist zu schadensmindernden Maßnahmen verpflichtet.
  7. Sonstige Haftung
    1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
    2. Bezüglich der Verjährung gelten die Regelungen der Ziffer 6.5. entsprechend.
    3. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
    4. Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt.
  8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
    1. Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
    2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Lübeck.
    3. Wir können jedoch auch die Austragung von Streitigkeiten durch freundschaftliche Arbitrage verlangen.